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Steuerrecht

Schon der Gedanke an die jährliche Steuererklärung (Einkommenssteuer, Umsatzsteuer) bereitet den meisten Menschen im Vorfeld Kopfzerbrechen. Das Steuerrecht ist eines der umfangreichsten und komplexesten Rechtsgebiete, so dass es für den „Normalbürger“ kaum möglich ist, den zahlreichen steuerlichen Pflichten und Obliegenheiten nachzukommen.

Wer hat schon Geld zu verschenken? Lassen Sie sich steuerrechtlich beraten oder vertreten, falls das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.

Unser besonderen Augenmerk haben wir auf den Versandhandel und der Lieferschwellenregelung gelegt. Der Online- und Internethandel in der ganzen Welt, insbesondere im europäischen Raum boomt. Möchte z.B. der in Deutschland ansässige Versandhändler kräftig an dem Wachstumsmarkt mitverdienen und nicht später noch draufzahlen, muss er insbesondere die Lieferschwellenregelung kennen und beachten. Diese Sonderregelung gilt für den Versandhandel. Ein Versandhandel liegt dann vor, wenn ein Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU Gegenstände an private oder an bestimmte andere unternehmerische Abnehmer ohne eigene USsID-Nummer (z.B. Kleinunternehmer), befördert oder versendet.Dabei muss der Unternehmer die unterschiedlichen Lieferschellen der Mitgliedstaaten beachten.

Die Höhe dieser Lieferschwellen wird vom jeweiligen Land bestimmt, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Wird der festgelegte Lieferschwellenwert überschritten, so unterliegen diese Lieferungen nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland der Umsatzsteuer.

Sollte der Unternehmer diesen Wechsel nicht rechtzeitig erkennen, drohen u.a. finanzielle Einbußen. Die Höhe der Umsatzsteuer ist in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten variiert, auf die Differenz zwischen den einzelnen Ländern bleibt der Unternehmer sitzen. Die Rechnungen an den Kunden können nicht mehr korrigiert werden.Ferner hat die Lieferschwellenüberschreitung auch zur Folge, dass der Unternehmer in dem jeweiligen Mitgliedstaat sich umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und die anfallende Umsatzsteuer im Bestimmungsland abführen muss.

Vielen Unternehmen ist diese Sonderregelung nicht bekannt, so dass Ihnen erst nach einigen Jahren auffällt, dass sie in dem jeweiligen Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig sind. Hier drohen dem Unternehmer neben den finanziellen Einbußen auch Geldstrafen der jeweiligen Finanzbehörde.

Wir können Sie in diesen Angelegenheiten beraten und vertreten. Sprechen Sie uns an!

Unsere Schwerpunkte im Steuerrecht:

Erstellung von Steuererklärungen (Einkommen-/Umsatzsteuer)

Prüfung von Steuerbescheiden

Verteidigung gegen Pfändungsmaßnahmen der Finanzbehörden (Kontopfändung, Gehaltspfändung u.a.)

Verhandlungen mit dem Finanzamt

Durchführung von Einspruchs- und Klageverfahren

Eine enge und zielführende Zusammenarbeit mit einem Steuerberater ist für uns selbstverständlich.